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Corona-Schutz im öffentlichen Raum

Nach der neuen Corona-Verordnung ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im öffentlichen Raum verpflichtend, wenn der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern nicht durchgehend eingehalten werden kann. Visiere sind nicht zulässig.

rr | „Gleiches gilt für den Einzelhandel und darüber hinaus auch für den Großhandel, auf Wochenmärkten und Spezialmärkten“, erklärt Gerd Bockhorst, Leiter des Ordnungsamts beim Landkreis Ammerland. Die Benutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung ist weiterhin bei Fahrten mit Bussen, Bahnen und Taxis verpflichtend. Dies gilt auch für Haltestellen und Bahnhöfe.

Bockhorst weist noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die in den vergangenen Monaten häufig alternativ eingesetzten Visiere aus Plexiglas, auch als „Face Shields“ bekannt, nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts keine vollwertige Alternative zu textilen Mund-Nasen-Bedeckungen darstellen. Auch Masken mit Ventil seien nicht erlaubt. „Denn diese schützen nur die Trägerin beziehungsweise den Träger; solche FFP2-/FFP3-Masken werden vorrangig im Krankenhausalltag benötigt“, unterstreicht der Leiter des Ordnungsamts.